Ratgeber

Ihr Ratgeber zur § 34a GewO – Bewachungs­erlaubnis

Umfassender Leitfaden für Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Wer braucht die Erlaubnis, welche Nachweise gelten und worauf Sie bei der Einstellung achten müssen.

Die gewerbliche Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen ist in Deutschland erlaubnispflichtig (§ 34a Gewerbeordnung). Die Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und die erforderliche Sachkunde nachgewiesen sind. Ob Sie gründen, einstellen oder im Wachdienst arbeiten – je nach Rolle gelten unterschiedliche Anforderungen.

Drei Perspektiven auf § 34a

Für Arbeitnehmer

Sie möchten im Sicherheitsdienst arbeiten? Je nach Tätigkeit benötigen Sie eine Unterrichtung oder die Sachkundeprüfung nach § 34a – beides bei der IHK.

Für Arbeitgeber

Sie stellen Wachpersonal ein? Sie dürfen nur Mitarbeiter einsetzen, die unterrichtet oder sachkundegeprüft sind, müssen die Nachweise vorhalten und jede Wachperson vor dem Einsatz im Bewacherregister registrieren.

Für Unternehmer

Sie gründen einen Sicherheitsdienst? Sie brauchen die Bewachungserlaubnis nach § 34a und müssen Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und eine Haftpflichtversicherung nachweisen.

Unterrichtung oder Sachkundeprüfung?

Welcher Nachweis nötig ist, hängt von der Tätigkeit ab. Beides nehmen Sie bei der IHK ab.

Unterrichtung nach § 34a

  • Dauer: i. d. R. 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (etwa eine Woche)
  • Kosten: ~300–500 € (je nach IHK/Anbieter)
  • Wofür: einfache Tätigkeiten, private und privatbetriebliche Liegenschaften
  • Form: Unterrichtung bei der IHK – ohne Prüfung

Sachkundeprüfung nach § 34a

  • Dauer: ~2–3 Stunden, schriftlich (ggf. zusätzlich mündlich)
  • Kosten: ~150–250 € (nur Prüfungsabnahme)
  • Wofür: zwingend bei bestimmten Tätigkeiten – Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum (City-Streife), Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv), Türsteher sowie – leitend – Flüchtlingsunterkünfte und Großveranstaltungen
  • Form: Prüfung bei der IHK; Vorbereitungskurs ratsam (Recht, Umgang mit Menschen, Verhalten in gefährlichen Situationen)

Befreiung von der Sachkundeprüfung

Von der Sachkundeprüfung befreit sind insbesondere Personen mit einschlägigem Berufsabschluss oder einer entsprechenden Laufbahnprüfung:

  • Fachkraft für Schutz und Sicherheit
  • Servicekraft für Schutz und Sicherheit
  • Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (GSSK, ab 10.03.2018)
  • Werkschutzfachkraft / Geprüfte Werkschutzfachkraft
  • Meister für Schutz und Sicherheit / Werkschutzmeister
  • mittlerer Polizei- oder Justizvollzugsdienst

Über die Anerkennung einer gleichgestellten Qualifikation entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.

Pflichten für Arbeitgeber und Unternehmer

Im aktiven Wachdienst dürfen Sie nur Mitarbeiter einsetzen, die nach § 34a Abs. 1a GewO zuverlässig und unterrichtet sind oder die Sachkundeprüfung abgelegt haben. Für private und privatbetriebliche Liegenschaften genügt die Unterrichtung; bei bestimmten Tätigkeiten – Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum (City-Streife), Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv), Türsteher sowie leitend Flüchtlings­unterkünfte und Großveranstaltungen – ist der Sachkundenachweis zwingend.

Sie müssen die Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweise vorhalten und bei der Einstellung kontrollieren. Seit dem 1. Juni 2019 registrieren Sie jede Wachperson außerdem vor dem ersten Einsatz im Bewacherregister; eingesetzt werden darf sie erst nach der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die zuständige Behörde (turnusmäßige Wiederholung alle fünf Jahre). Die IHK ist nur für Unterrichtung und Sachkundeprüfung zuständig, nicht für die Anmeldung des Personals.

Häufige Fragen zur § 34a GewO

Wer braucht eine Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO?

Wer Leben oder Eigentum fremder Personen gewerblich bewacht. Die Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, die erforderliche Sachkunde und der Nachweis einer Haftpflichtversicherung vorliegen.

Brauche ich eine Unterrichtung oder die Sachkundeprüfung?

Für einfache Tätigkeiten und private bzw. privatbetriebliche Liegenschaften genügt die Unterrichtung. Für bestimmte Tätigkeiten ist die Sachkundeprüfung zwingend: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum (City-Streife), Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv), Türsteher gastgewerblicher Diskotheken sowie – in leitender Funktion – die Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen.

Was kosten Unterrichtung und Sachkundeprüfung?

Die 40-stündige Unterrichtung kostet je nach IHK und Anbieter etwa 300–500 €, die reine Prüfungsgebühr der Sachkundeprüfung etwa 150–250 €. Ein Vorbereitungskurs für die Prüfung wird separat berechnet.

Wer ist von der Sachkundeprüfung befreit?

Unter anderem Fachkräfte und Servicekräfte für Schutz und Sicherheit, Geprüfte Schutz- und Sicherheitskräfte (GSSK), Werkschutzfachkräfte, Meister für Schutz und Sicherheit sowie Absolventen des mittleren Polizei- oder Justizvollzugsdienstes. Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde.

Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber?

Sie dürfen nur zuverlässige, unterrichtete oder sachkundegeprüfte Mitarbeiter einsetzen, müssen die Nachweise vorhalten und bei der Einstellung kontrollieren. Seit dem 1. Juni 2019 registrieren Sie zudem jede Wachperson vor dem ersten Einsatz im Bewacherregister; eingesetzt werden darf sie erst nach der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die zuständige Behörde.

Wie lange dauert die Unterrichtung?

In der Regel 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, meist innerhalb einer Woche.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Vorgaben Ihrer zuständigen Behörde bzw. IHK.